Der Urlaubsverbrauch muss grundsätzlich immer zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden (auch während der Kündigungsfrist).
Der Arbeitgeber darf den Urlaub nicht einseitig anordnen. Allerdings muss der Arbeitnehmer schnell reagieren, am besten in Form eines schriftlichen Widerspruchs und der Erklärung, dass man bereit ist, zu arbeiten. Wenn man in den Urlaub geschickt wird und sich nicht widersetzt, kann das Fernbleiben von der Arbeit als Zustimmung zum Urlaubsverbrauch gewertet werden.
Auch der Verbrauch von Zeitausgleich muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich vereinbart werden, der Arbeitnehmer muss einem Vorschlag nicht zustimmen. Wenn er trotzdem nach Hause geschickt wird, muss dieser schriftlich erklären, dass er arbeitsbereit ist und dem Zeitausgleich nicht zustimmt. Wenn der Zeitausgleich weiterhin angeordnet wird, liegt eine Dienstfreistellung vor, die vom Arbeitgeber zu bezahlen ist.
In der aktuellen Corona-Situation gelten folgende Sonderregelungen:
Bei Inanspruchnahme von Corona-Kurzarbeit sind sowohl Zeitguthaben als auch Alturlaube tunlichst zu verbrauchen. Aufgrund des 2. Covid-19-Gesetzes, das am 20.3.2020 im Nationalrat beschlossen wurde, gilt im Bereich jener Betriebe, die aktuell von Betretungsverboten betroffen sind, eine von der bisherigen Rechtslage abweichende Regelung:
Demnach sind Mitarbeiter künftig verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers Urlaubs- und Zeitguthaben in jener Zeit zu verbrauchen, in der ihre Dienstleistungen aufgrund von Maßnahmen gemäß dem 1. Covid-19-Maßnahmengesetzes (BGBI I 2020/12) – die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen – nicht zustande kommen. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen allerdings nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden. Insgesamt müssen vom Mitarbeiter aber nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.
Angermair/Kulmer in Dorda (Hrsg), Fragen und Antworten zur Coronakrise3 (2020) Arbeitsrecht – Was müssen, was dürfen Arbeitgeber jetzt beachten?