Für die vorläufige Entziehung der Obsorge ist es ausreichend, dass dies dem Kindeswohl förderlich ist, eine akute Gefährdung des Kindeswohles wird nicht vorausgesetzt.
Allerdings ist die Entziehung der Obsorge einer ausreichenden Tatsachengrundlage und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Das Gericht darf die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Kindeswohls ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, alle während des Verfahrens eintretenden aktenkundigen Änderungen der Tatsachengrundlage sind daher zu berücksichtigen.
(OGH 12.08.2020, 4 Ob 110/20k)