Wann verjährt der Anspruch auf Rückforderung von zuviel bezahlten Betriebskosten?
Im Vollwanwendungsbereich des MRG ist der Vermieter verpflichtet, bis spätestens Juni des Folgejahres die Abrechnung der Betriesbkosten an den Mieter zu senden. Guthaben aus der Abrechnung sind binnen 2 Monaten nach Abrechnung fällig und vom Vermieter zu berücksichtigen.
Vor diesem Zeitpunkt kann die Verjährung nicht beginnen. Der Rückforderungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter verjährt nach 3 Jahren ab Fälligkeit des Guthabens bzw. des Nachzahlungsanspruchs.
Eine außergerichtliche Auffroderung hemmt die Verjährung nicht. Binnen 3 Jahren muss ein Antrag bei Gericht eingebracht werden. Wenn eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, muss zuerst der Antrag an die Schlichtungsstelle gerichtet werden.
OGH 26.3.2020, 1 Ob 40/20v