Die für die Ersitzung erforderliche Besitzausübung kann durch einen Besitzmittler erfolgen, etwa den Pächter des herrschenden Grundstücks. Der Besitzmittler muss nicht die Absicht haben, ein Recht für eine bestimmte Person auszuüben. Es muss aber für den Eigentümer des dienenden Grundstücks erkennbar sein, dass der Besitzmittler für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks handelt.

Ein Pächter, der sowohl das herrschende als auch das dienende Grundstück gepachtet hat, kann Besitzmittler für die Ersitzung eines Wegerechts am die-nenden Grundstück sein.

Auch der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann die vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks begonnene Ersitzung eines Wegerechts als Besitzmittler gegen sich selbst fort-setzen, wenn er das herrschende Grundstück gepachtet hat und den Weg zu dessen Bewirt-schaftung weiter benützt.

Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er den Weg allein aufgrund seines Eigentumsrechts befahren und ein Benützungsrecht des Verpächters abge-lehnt hat, ist von seiner Besitzmittlerstellung auszugehen.

Der Eigentümer des mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks ist nicht verpflichtet, Äste von Bäumen, die auf den Weg herabwachsen und dessen lichte Höhe vermindern, zurückzu-schneiden. Eine Haftung für Schäden, die durch solche Äste an Fahrzeugen des Servitutsbe-rechtigten verursacht werden, trifft ihn nicht.

OGH 23. 7. 2020, 1 Ob 129/20g