OGH 14. September 2022 1 Ob 109/22v

Unternehmensbeteiligungen unterliegen grundsätzlich nicht der Aufteilung im Falle einer Scheidung, es sei denn, es handelt sich um bloße Wertanlagen.

Ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen ist entscheidend, und die bloße rechtliche Möglichkeit dafür reicht aus, auch wenn er nicht tatsächlich ausgeübt wird.

Eine formale Geschäftsführerbestellung kann ein Hinweis auf einen maßgeblichen Einfluss sein, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Die Entscheidung, ob ein Unternehmensanteil als reine Wertanlage gilt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Rechtsform der Gesellschaft, der Art der Beteiligung und dem konkreten Gesellschaftsvertrag.

Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Gesellschaftsanteil der Antragsgegnerin nicht als bloße Wertanlage anzusehen ist, da sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nur Gesellschafterin, sondern auch Mit-Geschäftsführerin der GmbH war und somit die rechtliche Möglichkeit hatte, an der Unternehmensführung mitzuwirken, auch wenn sie ihre Befugnisse und Funktion als Geschäftsführerin faktisch nicht ausgeübt hat.

Der Antragsteller argumentierte, dass die formale Geschäftsführerbestellung lediglich ein Indiz für einen maßgeblichen Einfluss sei und dass die tatsächliche Mitwirkung im Unternehmen entscheidend sei.

Der OGH betonte jedoch, dass die bloße rechtliche Möglichkeit eines maßgeblichen Einflusses ohne tatsächliche Ausübung desselben ausreicht, um die Qualifikation eines Gesellschaftsanteils als Wertanlage zu verhindern.