Grundsätzlich vermindern gesetzliche Vermächtnisse, wie das Pflegevermächtnis und das Vorausvermächtnis die Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsansprüche nicht.
Das Pflegevermächtnis ist als gesetzliches Vorausvermächtnis konzipiert, das, sofern nichts anderes verfügt worden ist, in den Erbteil nicht einzurechnen ist und neben dem Pflichtteil gebührt. Da bisher in der Rechtsprechung schon das gesetzliche Vorausvermächtnis nicht als pflichtteilsmindernd behandelt wurde, wird auch das Pflegevermächtnis von der Judikatur nicht anders behandelt. Das Pflegevermächtnis ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.
Wenn jemand Pflegeleistungen in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung (wie etwa einer letztwilligen Zuwendung) erbringt, jedoch keine Zuwendung erhält, kann nach der Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Abgeltung beanspruchen. In der gegenständlichen Entscheidung machte die Pflegende einen Bereicherungsanspruch gegen die Verlassenschaft für die erbrachten Pflegeleistungen geltend. Dieser Anspruch war jedoch nicht berechtigt. Bei der Pflegenden handelte es sich nämlich um die Alleinerbin. Der OGH sprach aus, dass es an einer enttäuschten Erwartungshaltung fehlen würde, weil die Pflegerin ohnehin testamentarisch als Universalerbin eingesetzte wurde.