Am 1.1.2021 trat das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden grundlegende Regeln zum Persönlichkeitsrecht und ein vereinfachtes Unterlassungsverfahren gegen Hasspostings eingeführt.

Mit diesem Gesetz wurden Gesetzesstellen im ABGB, der ZPO, im StGB und der StPO ab-geändert und modifiziert und auch neu geschaffen, sodass eine Rechtsdurchsetzung etwa bei Hasspostings einfacher möglich ist.

§ 17a ABGB „Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte“. Diese Regelung besagt, dass in einen Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht nur eingewilligt werden kann, soweit dies nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Unter Verweis auf § 78 UrhG vertritt der Gesetzgeber die Auffassung, dass bei der Verwendung von Bildern eines Kindes die Vertretungsbefugnis des obsorgeberechtigten Elternteils dort endet, wo berechtigte Interessen des Kindes verletzt werden.

Außerdem wird geregelt, dass die Persönlichkeitsrechte einer Person nach dem Tod fortwirken. Verletzungen des Andenkens können von Verwandten, dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, geltend gemacht werden.

Gänzlich neu ist die mit § 20 ABGB geregelte Unterlassungs- und Beseitigungsklage gegen (drohende) rechtswidrige Eingriffe in ein Persönlichkeitsrecht oder das Andenken.

Wer sohin in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes klagen. Von einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte kann nur dann gesprochen werden, wenn eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat. Neben den Interessen des Einzelnen müs-sen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden.

Mit § 549 ZPO wird ein verkürztes Verfahren, das sogenannte Mandantsverfahren, wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikations-netz eingeführt.

Das Gericht hat auf Antrag der klagenden Partei ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen Unterlassungsauftrag zu erlassen, wenn sich der behauptete Anspruch (Unterlassung und Beseitigung) aus den Angaben in der Klage schlüssig ableiten lässt. Dieser Klage ist dann ein Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht. Dieser Unterlassungsauftrag hat den Ausspruch auf Unterlassung der geltend gemachten Verletzung sowie die Aufschrift „Unterlassungsauftrag“ zu enthalten und muss die be-klagte Partei darüber aufklären, dass wenn sie den geltend gemachten Anspruch bestreitet, gegen den Auftrag binnen 14 Tagen Einwendungen zu erheben hat.

§ 107 c StGB regelt das sogenannte Mobbing. Dies ist neben § 107 a StGB Stalking eine wei-tere Möglichkeit, gegen Belästigungen vorzugehen.

Es handelt es sich um ein Offizialdelikt und stellt die Belästigung des Opfers unter Strafe, soweit ein Mittel der Telekommunikation oder ein Computersystem verwendet wird.

Weiters neu im Strafgesetzbuch findet sich § 120 a StGB die unbefugte Bildaufnahme. Wer sohin absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weib-lichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckende Unterwäsche einer anderen Person, die diese Bereiche gegen Anblick geschützt hat oder sich in einer Wohnstätte oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, ohne deren Einwilligung herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Wer eine solche Bildaufnahme ohne Einwilligung der abgebildeten Person einem Dritten zugänglich macht, der ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Ermächtigungsdelikt, die Behörden werden nur durch Ermächtigung der verletzten Person tätig.

Mit dieser Bestimmung soll das sogenannte „Upskirting“ unter Strafe gestellt werden. Ein besonders geschützter Bereich kann unter anderem auch die Umkleidekabine in einem Geschäft sein.

Bereits vor Einführung des gegenständlichen Gesetzes gab es bereits im Mediengesetz weitreichende Möglichkeiten, gegen Hass im Netz vorzugehen. Tatbestände, die auch einen Entschädigungsanspruch nach sich ziehen, sind Tatbestände der üblen Nachrede, Beschimpfung, Verspottung und Verleumdung in Medien (§ 6 MedienG) durch die Verletzung des höchst-persönlichen Lebensbereiches (§ 7 MedienG), des Identitätsschutzes (§ 7 a MedienG) und des Schutzes der Unschuldsvermutung.

Hinzugefügt wurde eine Ausdehnung des Identitätsschutzes auf Zeugen und Angehörige der Opfer. Die Obergrenze der Entschädigung wurde auf € 100.000,00 angehoben. Die Frist für die Geltendmachung von medienrechtlichen Ansprüchen wird für Opfer auf ein Jahr verlängert, die Verjährung beginnt mit Ende der Abrufbarkeit auf der Webseite.

Bis dato problematisch war es, dass sich ein Täter im Netz oft hinter Fake-Accounts verbergen konnte. Es war im Bereich der Privatanklage sohin teilweise unmöglich, die wahre Identität des Täters ausfindig zu machen. Nun kann auch in diesem Bereich die Polizei ermitteln.

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