Am 3.4.2020 wurden mit dem 4. COVID-19-Gesetz neuerlich umfangreiche Maßnahmen, welche auch die Vermietung betreffen, beschlossen. Es wurden Regelungen zu Mietzinszahlungen und Aufkündigung von Mietverhältnissen getroffen. Eine Kündigung des Mietvertrages wegen eines Mietzinsrückstandes aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 infolge der Pandemie ist ausgeschlossen. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis 31.12.2020 nicht gerichtlich […]