Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kommt NICHT in Betracht, wenn der Eigenbedarf des Vermieters zwar besteht, dieser Bedarf aber bei zumutbarer Sorgfalt hätte verhindert werden können.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OGH zu Grunde:

Der Vermieter kündigte den Mietvertrag wegen dringenden Eigenbedarfs, nämlich zur Deckung des Wohnbedarfs seines studierenden Sohnes. Dieser hatte zuvor in einer anderen Wohnung des Vermieters gewohnt, die der Vermieter jedoch verkaufte, um einen bestehenden Kredit abzudecken, den er zur Anschaffung einer Ferienwohnung in Grado aufgenommen hatte.

Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Das Gericht hat bei Kündigung wegen Eigenbedarfs die Interessen des Vermieters und Mieters abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältinsse der Beteiligten gegenübergestellt.

Eine Interessensabwägung ist nur dann vorzunehmen, wenn der Eigenbedarf bejaht worden ist.

OGH 26.2.2019, 4 Ob 224/18x