Der Mieter ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Bestandrechte eigenmächtig auszudehnen. Er kann daher Veränderungen des Umfangs des Mietgegenstandes nicht einseitig herbeiführen. Ein Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen – eine Erweiterung ist davon nicht umfasst. Für die Anwendung des § 9 MRG ist es auch nicht […]