Der Mieter ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Bestandrechte eigenmächtig auszudehnen. Er kann daher Veränderungen des Umfangs des Mietgegenstandes nicht einseitig herbeiführen. Ein Mieter ist also nicht berechtigt, ohne Zstimmung, den Mietgegenstand zu erweitern.

Ein Hauptmieter hat eine von ihm beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes dem Vermieter anzuzeigen – eine Erweiterung ist davon nicht umfasst.

Für die Anwendung des § 9 MRG ist es auch nicht ausreichend, wenn die Erweiterung mit dem Inneren des Mietgegenstandes verbunden ist. In der gegenständlichen Entscheidung hat daher der OGH ausgesprochen, dass die Erweiterung des Mietgegenstandes unter Verwendung eines ganzen Lichthofes (Einbau eines Badezimmers im Lichthof) nicht unter § 9 MRG fällt.

Da die Klägerin (Vermieterin) jedoch ihr Unterlassungsbegehren u.a. auf die titellose Benützung ihres Eigentums stützte, hätte sie ihre Ansprüche nicht im Außerstreitverfahren sondern im streitigen Rechtsweg durchsetzen müssen.

OGH 17.12.2020, 6 Ob 175/20h