Ein Vermieter ist zur Erhaltung des Mietgegenstandes verpflichtet, wenn die Gefährdung des Mieters vom Mietgegenstand ausgeht. Welche Erhaltungspflichten der Vermieter hat sind im MRG (im Vollanwendungsbereich) abschließend und zwingend geregelt.
Es ist ausgeschlossen, den Vermieter zu Maßnahmen zu verpflichten, wenn Ursachen von außen einwirken – wie etwa Straßenlärm oder Geruch.
Der Vermieter kann also nicht verpflichtet werden, an der Loggia des Mieters eine Taubenschutznetz anzubringen, da die Einwirkung von außen erfolgt. Der Mieter müsste nachweisen, dass bauliche Maßnahmen den Zuflug der Tauben begünstigt. Dazu ist der Mieter beweispflichtig.