Für die vorläufige Entziehung der Obsorge ist es ausreichend, dass dies dem Kindeswohl förderlich ist, eine akute Gefährdung des Kindeswohles wird nicht vorausgesetzt. Allerdings ist die Entziehung der Obsorge einer ausreichenden Tatsachengrundlage und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Das Gericht darf die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich […]