Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten, sind dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen (€ 781 Abs 1 ABGB). Wäre bei Anrechnung von Schenkungen der Pflichtteil höher, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, die Beschenkten auf Ergänzung des Pflichtteils zu klagen. Der Erblasser hat zu Lebzeiten seiner Tochter zwei Liegenschaften […]